Videoportale im Netz - Nur hochladen, was Recht ist
Berlin (dpa/tmn) - Szenen aus dem Leben freizügiger Menschen, Clips aus der Lieblings-Show im Fernsehen, Filme von kreativen Nachwuchsfilmern: Videoportale im Internet locken Millionen von Nutzern. Die hochgeladenen Streifen dürfen aber die Rechte anderer nicht verletzen.

Mit modernen Handys lassen sich schnell Bilder und Filme machen - wer diese aber einfach ins Internet stellt, kann Probleme bekommen. (Bild: Schierenbeck/dpa/tmn)![]()
«Grundsätzlich darf ein Nutzer nichts veröffentlichen, wofür er nicht die Erlaubnis hat», sagt Matthias Spielkamp vom Portal «iRights.info» mit Sitz in Berlin, das sich speziell mit Rechtsthemen aus der digitalen Welt beschäftigt. Viele Nutzer laden nach Erfahrung von Spielkamp aber sorglos Streifen hoch und tappen dabei in eine von vielen rechtlichen Fallen.
So darf ein Video zum Beispiel nicht einfach im eigenen Namen auf eine Seite hochgeladen werden, nur weil es online schon an anderer Stelle zu finden und damit öffentlich zugänglich ist. «Es ist ein Irrglaube, dass man alles, was im Internet zur Verfügung steht, einfach weiter veröffentlichen kann», warnt Spielkamp.
«Alles, was der Nutzer nicht in Eigenregie erstellt hat, ist prinzipiell tabu», sagt der Rechtsanwalt Carsten Ulbricht aus Stuttgart. Das gelte für Videoclips vom Lieblings-Popstar und Kinofilm-Trailer ebenso wie für TV-Sendungen und Werbespots. Selbst das eigene Urlaubsvideo mit einem Chart-Hit zu unterlegen, sei nicht erlaubt. Denn dabei werde das Urheberrecht des Künstlers verletzt.
Auch Mitschnitte von Konzerten oder Fußballspielen dürfen nicht ohne weiteres veröffentlich werden, sagt Ulbricht, der in seinem Blog regelmäßig über Rechtsthemen rund um das Web 2.0 schreibt. Videos vom Arbeitsplatz sind ebenfalls bedenklich, wenn der Autor seine Verschwiegenheitspflicht damit nicht einhält. Und es gibt weitere Einschränkungen: Sind zum Beispiel auf dem Video einzelne Menschen zu erkennen, müssen auch sie einer Veröffentlichung zustimmen.
Das kann indirekt geschehen, wenn die Gefilmten genau wissen, wozu die Streifen gedacht sind, sagt Ulbricht. «Durch schlüssiges Verhalten kann der Gefilmte seine Einwilligung signalisieren, ohne dass er sie ausdrücklich aussprechen muss.» Aber wer zum Beispiel in der Disco ausgelassen auf der Lautsprecherbox tanzt und dabei per Handykamera aufgenommen wird, gibt durch sein Handeln nicht zwangsläufig sein Okay dazu, dass die Szene im Internet erscheint.
Anonyme Menschenmengen auf öffentlichen Plätzen dürfen dagegen bedenkenlos als Motiv für Online-Videos verwendet werden. Auch Prominente müssen mit Internet-Filmern rechnen, wenn sie etwa im Café einen Espresso schlürfen, sagt Ulbricht. Nur ihr Privatleben sei tabu. Die Rechte anderer zu verletzen kann böse Folgen haben: Im einfachsten Fall muss ein unzulässiges Video nur gelöscht werden. Im schlimmsten Fall kann der Rechteinhaber Schadenersatz fordern.
Auf der anderen Seite sollten Nutzer auch ihre eigenen Rechte an Videos nicht leichtfertig vergeben. Darauf weist Patrick Woods vom Online-Magazin «netz-welt.de» hin. Viele Portale legten in ihren Nutzungsbedingungen fest, dass die eingestellten Inhalte auch in anderen Medien weltweit unentgeltlich veröffentlicht werden dürfen. Wer das nicht möchte, sollte sorgsam wählen, welche Streifen er wo hochlädt.
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